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Wer ist Herr Wolfram Sinnwell?
Eintritt bei C. Hafner 1997. Der examinierte Jurist ist der Nachfolger des damaligen Personalleiters. Selbst Vater von zwei Kindern, die auch mehrere Monate von seiner Frau gestillt wurden. Herr Sinnwell hatte zur gleichen Zeit wie ich einen gestillten Säugling zu Hause. Somit wusste er nur all zu genau, wie sich die durch ihn erteilten Anweisungen auf mich und meine Familie auswirkten.
Welche Verantwortung trägt Herr Wolfram Sinnwell an den Ereignissen?
Sicherlich, in erster Linie ist Herr Sinnwell lediglich Empfänger von Anweisungen seiner Vorgesetzen die er zu befolgen hat. Herr Sinnwell hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Prokura. Als Jurist hätte er jedoch der
Geschäftsleitung den Konflikt ihrer Anweisungen mit dem Gesetz mitteilen müssen. Dies hat er nicht getan! Somit ist er sicherlich der Hauptschuldige.
Welche Anweisungen hat Herr Sinnwell gegeben?
Obwohl alle Verantwortlichen von C. Hafner wussten, dass ich mein Kind ausschließlich durch stillen ernähre, wurde ich am 01.09.99 für den selbigen Tag auf eine 2-tägige Geschäftsreise – ohne Säugling –,
per Bahn nach Pforzheim (von 41462 Neuss) eingeladen.
Die Reise bedeutete de facto ein 43-stündige Abwesenheit von Zuhause. Herr Sinnwell trägt die Verantwortung dafür, dass diese Einladung 2 Tage dauerte, da er mir die gerichtlich geforderte Herausgabe meiner
Arbeitsmittel vorsätzlich verweigert hat. Herr Sinnwell zeichnet auch verantwortlich für die operative Leitung meiner Mitreise zur Teilnahme an Außendienstbesuchen mit meinem Arbeitskollegen Herrn Frank
Hildebrand in Norddeutschland vom 06.09 – 10.09.99. Täglich Arbeitszeit zwischen 15 und 17 Stunden. Es war Herrn Sinnwell ein persönliches Bedürfnis mich und meinem Säugling derartigen Belastungen auszusetzen.
Ersichtlich wird dies auch dadurch, dass auf Grund massiver Intervention bei der Geschäftsleitung mein eigentlicher Vorgesetzter, Herr Ralph Ziereis, seine Weisungsbefugnis mir gegenüber an Herrn Sinnwell auf
dessen betreiben abgeben musste.
Auf Grundlage einer ordentlichen Rechtsprechung ergeben sich daraus folgende Gesetzesverstöße:
Die Geschehnisse sind natürlich deckungsgleich mit den Beschreibungen bei Hafner bekommen jedoch durch die von Herrn Sinnwell zusätzlich entwickelte kriminelle Energie eine weiterführende Bedeutung.
Die von Sinnwell begangenen Straftaten werden an folgenden Ereignissen sichtbar:
Obwohl H. Sinnwell (examinierter Jurist und Personalchef) wusste (Thema der GĂĽteverhandlung vor dem AG Pf vom 31.08.99 Aktenzeichen 3 Ca 320/99), dass ich mein Kind ausschlieĂźlich durch
Stillen ernähre, hat dieser meinerRechtsvertreterin eine Einladung überreicht, die gezielt ausschließlich nur auf mich ausgesprochen wurde, und zwei Tage (48 Std.) dauern sollte!
Und dass vor dem Hintergrund eines Telefonates vom 01.09.99 mit Herrn Sinnwell in dem ich diesen nochmals auf meine familiäre Situation aufmerksam gemacht habe, und ihm auch gesagt habe,
dass ich für einen derart langen Zeitraum nicht von meinem Kind getrennt sein kann, und ich aus diesem Grund erst am Morgen des 02.09.99, Uhr zum Termin um 9°° anreisen werde, hat dieser
nicht reagiert, und auch nicht versucht auf mich und meinen Sohn Rücksicht zu nehmen. Er bestätigte vielmehr den Termin, und wünschte mir eine „gute Reise“.
Doch statt die mir in der Einladung avisierten Arbeitsmittel auszuhändigen, hat mir H. Sinnwell diese verweigert.
Vielmehr hat H. Sinnwell, von der Ăśberzeugung geleitet, dass ich am 02.09.99 ohne Kind nach Pforzheim gekommen bin, mich erneut am 03.09.99 nach Pforzheim einbestellt.
Dies wohl wissend vor dem Hintergrund, dass mein Säugling ausschließlich durch Stillen ernährt wird.
Durch diese Geschehnisse entstand die für mich im voraus nicht absehbar – denn auf meine Nachfrage am 01.09.99 wie lange die Aushändigung der Arbeitsmittel dauert, wurde mir eine Zeit
von zwei Stunden genannt – zu erkennende Situation, dass ich wegen der Übergabe der Arbeitsmittel 43 Stunden von meinem Kind getrennt worden wäre. Wäre ich wie laut Einladung
gewollt bereits am 01.09.99 abgereist, wäre meine Gesamtreisezeit wohl zwischen 55 und 60 Stunden gewesen.
Des weiteren hat H. Sinnwell eine einwöchige ( 06.09.-10.09.99 ), intensive Dienstreisezeit angeordnet, die eine Mindestarbeitszeit von 14-16 Stunden voraussetzende Fahrten beinhaltete:
- 06.09.99, von 41462 Neuss nach 30159 Hannover und zurĂĽck 590 km,
- 07.09.99, von 41462 Neuss nach 38120 Braunschweig und zurĂĽck 712 km,
- 08.09.99, von 41462 Neuss nach 26409 Wittmund und zurĂĽck 735 km, etc.
Diese Tagesreiseziele verursachten alleine entfernungsbedingt schon eine reine Fahrzeit von 8-11 Stunden täglich.
Dies über einen Zeitraum von über einer Woche führt dazu, dass mein voll gestillter Säugling während der Woche, während meiner Abwesenheit von seiner Nahrungsquelle widerrechtlich getrennt ist. Auch diesbezüglich nimmt das Gutachten des Kinderarztes eindeutig Stellung.
Diese Verhaltensweise von Seitens H. Sinnwell widerspricht nicht nur dem Mutterschutzgesetz Artikel 6 Grundgesetz, sondern auch in hohem MaĂźe dem Artikel 2 Grundgesetz, dem Recht auf
körperliche Unversehrtheit, sowohl gegen mich als auch gegen mein Baby.
Als besonders verwerflich empfinde ich die Tatsache, dass die Frau von Herrn Sinnwell nach dessen Aussage zu diesem Zeitpunkt auch stillende Mutter war, Herr Sinnwell fĂĽr mich und
mein Kind jedoch kein Herz hatte.
Ohne die aktive Unterstützung meines Mannes hätte eine ca. 43 stündige Abwesenheit von meinem Kind wahrscheinlich den Tod meines Sohnes bedeutet, da dieser zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme
anderer Nahrung außer Muttermilch gänzlich verweigert hat.
Die Motivation dieser ungeheuerlichen Handlungsweise des Herrn Sinnwell war, dass er mit aller Macht versuchen wollte, mich dazu zu bewegen, aus der Firma auszuscheiden.
Es kann sich also bei diesen Vorfällen nicht um eine Verkettung unglücklicher Zusammenhänge oder ähnlicher unbeabsichtigter Ereignisse handeln.
Der Lohn (Motiv) den Herr Sinnwell fĂĽr die Gewalttaten an mir und meiner Familie
erhalten hat war die Beförderung zum Prokuristen. Das bedeutet: Herr Sinnwell hat aus meinem und dem Leid meiner Familie einen persönlichen Vorteil gezogen!
Die Gesetzesverstöße im Einzelnen:
1. Durch Anordnung von Nachtarbeit ( auch Mutterschutzgesetz § 8 ) in folgenden Fällen:
02.09.1999: Anordnung einer Reise nach Pforzheim, Arbeitsbeginn: 4.30 Uhr
03.09.1999: Heimreise durch Arbeitgeber verzögert, Arbeitsende: 21.00 Uhr
06.09.1999: Anordnung einer Tagesreise nach Hannover, Arbeitsbeginn: 5.00 Uhr
08.09.1999: Anordnung einer Tagesreise nach Wittmund, Arbeitsbeginn: 5.00 Uhr
2. Durch Anordnung zur Mehrarbeit ( auch Mutterschutzgesetz § 8 ) in folgenden Fällen:
02.09.1999: Arbeitszeit ĂĽber 8.5 Stunden, Ăśbernachtung auf 03.09.1999 ohne VorankĂĽndigung.
03.09.1999: Arbeitszeit über 8.5 Stunden, da Übernachtung und vom Arbeitgeber provozierte, verzögerte Heimreise
06.09.1999: Arbeitszeit 14 Stunden. Beweis: Einfache Fahrt Neuss – Hannover = 4
Stunden, Unmittelbare Zusammenarbeit in Hannover von 9.00 – 15.00 Uhr.
07.09.1999: Anordnung zur Reise nach Braunschweig. Reine Fahrtzeit Neuss – Braunschweig - Neuss = 10 Stunden
08.09.1999: Anordnung zur Reise nach Wittmund. Reine Fahrzeit Neuss – Wittmund – Neuss = 10 Stunden
3. Keine Gewährung von Stillpausen ( auch Mutterschutzgesetz § 7 ) in folgenden Fällen:
02.09.1999, Dienstreise v. 41462 Neuss nach 75173 Pforzheim, Nötigung zur Übernachtung
03.09.1999 durch Verweigerung der Arbeitsmittel + PKW, Reise-Ende 03.09.99, 21°° Uhr
06.09.1999 Dienstreise von 41462 Neuss nach 30159 Hannover und zurĂĽck 590 km
07.09.1999, Dienstreise von 41462 Neuss nach 38120 Braunschweig und zurĂĽck 712 km
08.09.1999, Dienstreise von 41462 Neuss nach 26409 Wittmund und zurĂĽck 735 km
4. Vorenthaltung meiner mir vertraglich geregelten Tätigkeit. Vorsätzliche Verschlechterung meines
Tätigkeitsbereichs durch die Anweisung von Reisetätigkeiten durch Norddeutschland – bei täglicher Anreise von 41462 Neuss – wahrzunehmen, und somit eine tägliche Reisezeit von bis zu 10
Stunden zu erzeugen. Die vorsätzliche Verschlechterung meiner Arbeitsbedingungen verstösst gegen das Mutterschutzgesetz, da ich zu der Zeit noch voll stillende Mutter war. (siehe Anlage, Dr. Gieseler)
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