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C. Hafner GmbH & Co.

Wer ist die C. Hafner GmbH & Co KG?

Mein Arbeitgeber seit dem 01.01.1996. Ein mittelstĂ€ndisches Familienunternehmen dessen HauptgeschĂ€ftsfeld die Verarbeitung und Erstellung von Legierungen und Edelmetallen fĂŒr die Dentalbranche (Zahntechniker und ZahnĂ€rzte) sowie die Schmuckindustrie ist. Im Jahr 1999 hatte C. Hafner ca. 200 fest angestellte Mitarbeiter. C. Hafner selbst behauptet, dass das grĂ¶ĂŸte Firmenkapital in seinen Mitarbeitern liegt (Firmenleitbild). Geleitet wird das Unternehmen von Herrn Dr. oec. Philipp Reisert und Frau Birgitta K. Hafner.

Wie stellt sich eine derartige Beschreibung nun in der RealitÀt dar?

Im November 1998 habe ich meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich ein Kind erwarte. Darauf hin wurde mir mitgeteilt, dass ich als Mutter mit Kind nicht erwĂŒnscht bin und ich schnellstmöglich das Unternehmen verlassen solle.

Da dieses Ansinnen jedoch in keinster Weise meinen Vorstellungen entsprach, entwickelte sich daraus der nachfolgende Skandal.

Da ich den Diskriminierungen und Schikanen (Ereignisse) bis Ende August 1999 widerstanden habe, wurde ich (und meine Familie) sodann einer ungezĂŒgelten kriminellen Energie ausgesetzt:

Wie hat Hafner reagiert?

Obwohl alle Verantwortlichen von C. Hafner wussten, dass ich mein Kind ausschließlich durch stillen ernĂ€hre, wurde ich am 01.09.99 fĂŒr den selbigen Tag auf eine 2-tĂ€gige GeschĂ€ftsreise – ohne SĂ€ugling –, per Bahn nach Pforzheim (von 41462 Neuss) eingeladen.

Die Reise bedeutete de facto ein 43-stĂŒndige Abwesenheit von Zuhause. Vom 06.09 – 10.09.99 Einladung zur Teilnahme an Außendienstbesuchen in Norddeutschland. TĂ€glich Arbeitszeit zwischen 15 und 17 Stunden.

Auf Grundlage einer ordentlichen Rechtsprechung ergeben sich daraus folgende GesetzesverstĂ¶ĂŸe:

VerstĂ¶ĂŸe:      

§ 21 MuSchG

§ 13 StGB       Begehen durch Unterlassen

§ 14 StGB       Handeln fĂŒr einen anderen

§ 23 StGB       Strafbarkeit des Versuchs

§ 29 StGB       SelbstĂ€ndige Strafbarkeit des Beteiligten

§ 130a StGB   Anleitung zu Straftaten

§ 133 StGB     Verwahrungsbruch

§ 223 StGB      Körperverletzung

§ 225 StGB     Mißhandlung von Schutzbefohlenen

§ 357 StGB     Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

§ 138 ZPO       ErklĂ€rungspflicht ĂŒber Tatsachen; Fiktion des Zugestehens

Was bedeuteten die Anweisungen von C. Hafner fĂŒr mich und meinen SĂ€ugling?

Die von Hafner begangenen Straftaten werden an folgenden Ereignissen sichtbar:

Obwohl die Verantwortlichen von C. Hafner wissen (Thema der GĂŒteverhandlung vor dem AG Pf vom 31.08.99), dass ich mein Kind ausschließlich durch Stillen ernĂ€hre, wird meiner Rechtsvertreterin eine Einladung ĂŒberreicht, die gezielt ausschließlich nur auf mich ausgesprochen wurde und zwei Tage dauern sollte!

Obwohl ich in einem Telefonat am 01.09.99 mit Herrn Sinnwell diesen nochmals auf meine familiĂ€re Situation aufmerksam gemacht habe, und ihm auch gesagt habe, dass ich fĂŒr einen derart langen Zeitraum nicht von meinem Kind getrennt sein kann, und ich aus diesem Grund erst am Morgen des 02.09.99, Uhr 9°° anreisen werde, hat dieser nicht reagiert, und versucht auf mich und meinen Sohn RĂŒcksicht zu nehmen. Er bestĂ€tigte vielmehr den Termin und wĂŒnschte mir eine „gute Reise“.

Doch statt die mir in der Einladung avisierten Arbeitsmittel auszuhÀndigen, hat mir C. Hafner diese verweigert.

C. Hafner hat, von der Überzeugung geleitet, dass ich am 02.09.99 ohne Kind nach Pforzheim gekommen bin, mich erneut am 03.09.99 nach Pforzheim einbestellt.

Dies wohl wissend vor dem Hintergrund, dass mein SĂ€ugling ausschließlich durch Stillen ernĂ€hrt wird.

Durch diese Geschehnisse entstand die fĂŒr mich im voraus nicht absehbar –  denn auf meine Nachfrage am 01.09.99 wie lange die AushĂ€ndigung der Arbeitsmittel dauert, wurde mir eine Zeit von zwei Stunden genannt – zu erkennende Situation, dass ich wegen der Übergabe der Arbeitsmittel 43 Stunden von meinem Kind getrennt worden wĂ€re. WĂ€re ich wie laut Einladung gewollt bereits am 01.09.99 abgereist, wĂ€re meine Gesamtreisezeit wohl zwischen 55 und 60 Stunden gewesen.

Diese Anweisung hatte den bewussten Vorsatz einer Körperverletzung oder schlimmeres. Siehe auch das Gutachten meines Kinderarztes, Dr. D. Peters.

Des weiteren hat C. Hafner eine einwöchige ( 06.09.-10.09.99 ), intensive Dienstreisezeit angeordnet, die eine Mindestarbeitszeit von 14-16 Stunden voraussetzte Fahrten von:

-         06.09.99, von 41462 Neuss nach 30159 Hannover und zurĂŒck 590 km,

-         07.09.99, von 41462 Neuss nach 38120 Braunschweig und zurĂŒck 712 km,

-         08.09.99, von 41462 Neuss nach 26409 Wittmund und zurĂŒck 735 km, etc.

Diese Tagesreiseziele verursachten alleine entfernungsbedingt schon eine reine Fahrzeit von 8-11 Stunden tÀglich.

Dies ĂŒber einen Zeitraum von ĂŒber einer Woche (Anlage) fĂŒhrt dazu, dass mein voll gestillter SĂ€ugling wĂ€hrend der Woche, wĂ€hrend meiner Abwesenheit von seiner Nahrungsquelle widerrechtlich getrennt ist. Auch diesbezĂŒglich nimmt das Gutachten des Kinderarztes eindeutig Stellung.

Diese Verhaltensweise von Seitens C. Hafner widerspricht nicht nur dem Mutterschutzgesetz Artikel 6 Grundgesetz, sondern auch in hohem Maße dem Artikel 2 Grundgesetz, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Eine Anordnung / Anweisung die dazu fĂŒhren kann, dass ein anderer Mensch durch diese in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wird und sogar den Tod befĂŒrchten muss ist eine Straftat!

Personen die eine Straftat in Auftrag geben sind denen die diese Straftat ausfĂŒhren gleich zu setzen und so zu bestrafen, als hĂ€tten diese die Straftat „eigenhĂ€ndig“ begangen.

Die Konstrukteure des Grundgesetz haben nicht nur unmittelbar durchsetzbare Grundrechte geschaffen, sondern auch alle drei Gewalten an diese Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden!

Deshalb gilt:

Eine Bewertung der Schwere der Vergehen steht laut Artikel 101 Grundgesetz nur einem Richter zu. (Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.)

Diese Vorgehensweise wurde bewusst von den „VĂ€tern“ des Grundgesetzes gewĂ€hlt, um eine grĂ¶ĂŸtmögliche ObjektivitĂ€t und Gerechtigkeit zu erreichench nimmt das Gutachten des Kinderarztes eindeutig Stellung.

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