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AG-Richterin Petra Selig

Warum findet sich auf dieser Internetseite eine Richterin wieder?

Die Geschehnisse die sich 1999 bei der C. Hafner GmbH & Co KG abgespielt haben waren der Richterin Frau Petra Selig, Arbeitsgericht Pforzheim, bestens bekannt.

Durch den personellen Wechsel in der Führungsetage bei Hafner änderte sich der Umgangston im Unternehmen dramatisch. Dies fand seinen Widerhall darin, dass bereits vor meiner Kündigung zahlreiche Verfahren vor dem Arbeitsgericht Pforzheim stattgefunden haben, die von (ehemaligen) Mitarbeitern von Hafner ausgingen. Immer dabei: Wolfram Sinnwell und als Richterin Petra Selig!

In meiner Angelegenheit betreute Richterin Selig sogar zwei verschiedene Verfahren:

1) Herausgabe der Arbeitsmittel, die mir mein Arbeitgeber nach meiner RĂĽckkehr verweigert hat (Aktenzeichen: 3 Ca 320/99) 2) KĂĽndigungsschutzprozess ( Aktenzeichen: 3 Ca 346/99). Der Richterin war somit sowohl Hafner als auch Sinnwell bestens bekannt.

Welchen Anschuldigungen muss sich Richterin Petra Selig stellen?

Durch dass Verfahren auf Herausgabe der Arbeitsmittel wusste Richterin Selig bereits welchen Schwierigkeiten (Diskriminierungen) ich gegenĂĽber stand. Dass sie dennoch befĂĽrwortete, dass Sinnwell am 31.08.99 eine Einladung an mich fĂĽr den 01.09.99 nach Pforzheim aussprach, und eine weitere fĂĽr den 06. – 10.09.99 nach Norddeutschland, entspricht meiner Meinung nach dem Tatbestand der Rechtsbeugung (§§ 339, 340 StGB), da sie in voller Kenntnis des Sachstandes war. Des weiteren muss sie sich folgenden Fragen stellen:

Warum wurden folgende Verstösse gegen unsere Verfassung nicht durch das Gericht  bewertet?

a)     Art. 1 GG, Bindung der Gewalten an die Grundrechte, UnveräuĂźerlichkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte

b)     Art. 2 GG, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit fĂĽr mich + meinen Sohn

c)     Art. 3 GG, Gleichheit aller vor dem Gesetz, Gleichberechtigung der Frau

d)     Art. 6 GG, Pflege und Erziehung der Kinder, Mutterschutz

Beweisführung für die Gesetzesverstöße der Richterin Petra Selig:

Beginnen werde ich mit den von Richterin Selig begangenen Straftaten, da diese der Auslöser für die nachfolgenden Straftaten waren:

Die Tatsache, dass Richterin Selig die durch Hafner ausgesprochenen und übergebenen Einladungen für die diversen Dienstreisen zugelassen, und sogar noch verstärkend (unterstützend) kommentiert hat (Akt. 3 Ca 320/99), machte Sie a) zur Mittäterin, b) zu einer Befangenen im Prozess Akt. 3 Ca. 346/99

BegrĂĽndung:

Richterin Selig schreibt selbst in ihrer Urteilsbegründung vom 16.12.99, Seite 21, Zeile 6, dass es mir bei einer Abwesenheit von zuhause von 14 – 15 Stunden nicht möglich gewesen ist die Stillzeiten einzuhalten. Leider vergaß diese brilliante Rechtswissenschaftlerin die 43-stündige Reise, laut Einladung, zum 01.09.99 nach Pforzheim, die dann erst am 03.09.99 endete, komplett rechtlich zu werten (siehe Gutachten Dr. Peters), und sie vergaß die zahllosen Verstösse gegen unzulässige Mehrarbeit und Nachtarbeit gänzlich zu bewerten. (siehe: Die Verstösse im Einzelnen:)

Die Tatsache, dass Richterin Selig zwar richtigerweise feststellt, dass das Weisungsrecht anlehnt an § 315 BGB, und auch selbst schreibt (Urteilsbegründung, Seite 21, Zeile 9) dass es in diesem Fall eingeschränkt wird (§§ 2,7 MuSchG), hält sie jedoch nicht davon ab, auf Seite 23 Urteilsbegründung komplett davon abzuweichen, und mir durch meine Verweigerung des Antritts dieser Reisen, die eine Mindestreisedauer von 15 – 18 Stunden haben, mich der unberechtigten beharrlichen Arbeitsverweigerung schuldig zu sprechen (Urteilsbegründung Seite 24, Zeile 15–19 + S. 25, ZVor dem Hintergrund, dass Richterin Selig diese Reisen am 31.08.99 quasi selbst angeordnet hat – siehe das Schreiben von RA Lahusen / Pfeiffer – sollte es selbst Ihnen nicht schwer fallen die kriminelle Energie dieser Richterin zu erkennen! Die Frage, ob sie sich in schwerer Weise von Recht + Gesetz entfernt hat, entnehmen Sie bitte dem Gutachten von Dr. Peters.

Die Verstösse im Einzelnen:

1.   Durch Anordnung von Nachtarbeit (auch Mutterschutzgesetz § 8 ) in folgenden Fällen:

02.09.1999: Anordnung einer Reise nach Pforzheim, Arbeitsbeginn: 4.30 Uhr

03.09.1999: Heimreise durch Arbeitgeber verzögert, Arbeitsende: 21.00 Uhr

06.09.1999: Anordnung einer Tagesreise nach Hannover, Arbeitsbeginn: 5.00 Uhr

08.09.1999: Anordnung einer Tagesreise nach Wittmund, Arbeitsbeginn: 5.00 Uhr

2.  Durch Anordnung zur Mehrarbeit (auch Mutterschutzgesetz § 8 ) in folgenden Fällen:

02.09.1999: Arbeitszeit ĂĽber 8.5 Stunden, Ăśbernachtung auf 03.09.1999 ohne VorankĂĽndigung.

03.09.1999: Arbeitszeit über 8.5 Stunden, da Übernachtung und vom Arbeitgeber provozierte, verzögerte Heimreise

            06.09.1999: Arbeitszeit 14 Stunden. Beweis: Einfache Fahrt Neuss – Hannover = 4 

Stunden, Unmittelbare Zusammenarbeit in Hannover von 9.00 – 15.00 Uhr.

07.09.1999: Anordnung zur Reise nach Braunschweig. Reine Fahrtzeit Neuss – Braunschweig - Neuss = 10 Stunden

08.09.1999: Anordnung zur Reise nach Wittmund. Reine Fahrzeit Neuss – Wittmund – Neuss = 10 Stunden

3.   Keine Gewährung von Stillpausen (auch Mutterschutzgesetz § 7 ) in folgenden Fällen:

02.09.1999, Dienstreise v. 41462 Neuss nach 75173 Pforzheim, Nötigung zur Übernachtung

03.09.1999 durch Verweigerung der Arbeitsmittel + PKW, Reise-Ende 03.09.99, 21°° Uhr

06.09.1999 Dienstreise von 41462 Neuss nach 30159 Hannover und zurĂĽck 590 km

07.09.1999, Dienstreise von 41462 Neuss nach 38120 Braunschweig und zurĂĽck 712 km

08.09.1999, Dienstreise von 41462 Neuss nach 26409 Wittmund und zurĂĽck 735 km

4.  Vorenthaltung meiner mir vertraglich geregelten Tätigkeit. Vorsätzliche Verschlechterung meines Tätigkeitsbereichs durch die Anweisung von Reisetätigkeiten durch Norddeutschland – bei täglicher Anreise von 41462 Neuss –  wahrzunehmen, und somit eine tägliche Reisezeit von bis zu 10 Stunden zu erzeugen. Die vorsätzliche Verschlechterung meiner Arbeitsbedingungen verstösst gegen das Mutterschutzgesetz, da ich zu der Zeit noch voll stillende Mutter war. ( Anlage: Dr. Gieseler). 17– 20)

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