Home
Der Fall Hafner
Auslöser
Ereignisse
Richter
Urteilsbegründung
Richter-Willkür
Fragen
Unrechtsstaat
Link-Seite
Urteilsbegründung

Arbeitsrechtliche Auseinandersetzung: Meis / C.Hafner

 

Die Urteilsbegründung des LAG-Baden-Württemberg  - Kammer Mannheim -  (Aktenzeichen: 13 Sa 16/00) ( vom Originaldokument eingescannt )

Ausfertigung

Landesarbeitsgericht

Baden-Württemberg

- Kammer Mannheim -

Aktenzeichen: 13 Sa 16/00

3 Ca 346/99 (ArbG Pforzheim)

(Bitte bei allen Schreiben angeben!)

 

Verkündet am 19.10.2000                                                            Im Namen des Volkes

gez.  Friedrich                                                                       Urteil                                              

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

Nicole Meis

Venloer Str. 62, 41462 Neuss

- Klägerin/Berufungsklägerin/Anschlußberufungsbeklagte- Proz.-Bev.:               Rechtsanwälte Schmitt, Höss & Partner, Stuttgart ( Die Adresse wurde auf Androhung der Kanzlei gelöscht! Nachfragen werden gerne beantwortet)

 gegen

Firma Hafner GmbH & Co. KG Gold- und Silberscheideanstaltvertr.d.d. C. Hafner Vermögensverwaltungs-GmbH, vertr.d.d. GF Brigitta K. Hafner u. Dr. Philipp Reisert, Pforzheim - Beklagte/Berufungsbeklagte/Anschlußberufungsklägerin - Proz.-Bev.:                        Rechtsanwälte Dr. Ladenburger & Koll., Pforzheim

 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 13.  Kammer in Mannheim - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Althaus, den ehrenamtlichen Richter Geller und den ehrenamtlichen Richter Cibis auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2000

 für Recht erkannt:

  1.  .   Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegendas Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 16.12.1999 (Az.:3 Ca 346199) werden zurückgewiesen.
  2.  2.   Von den Kosten der Berufung trägt die Berufungsklägerin213 und die Berufungsbeklagte 113.
  3.  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 Originaldokument: Seite 2

 TATBESTAND:

 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit zweier von der Arbeitgeberin ausgesprochener Kündigungen.

Die Klägerin, die in Neuss wohnt, war mit Vertrag - vom 04.12.1995 (ABI. 15-21) ab dem 02.01.1996 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt.  Neben einem monatlichen Fixum von zuletzt DM 5.000,00 brutto erhielt die Klägerin noch verschiedene Provisionen.  Als Kündigungsfrist nach der sechsmonatigen Probezeit wurden drei Monate zum laufenden Monatsende vereinbart. Unter Ziff. 1.4 heißt es:

  •  "C. Hafner behält sich vor, dem Mitarbeiter eine andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu übertragen.  "

 Der Klägerin oblag die vertriebliche Kundenbetreuung und -beratung, die Neugewinnung von Kunden, Auftragsakquisition und Außendienstberichtswesen, laufende Markt- und Konkurrenzbeobachtung sowie die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, regionalen Informationsveranstaltungen, das Reklamationswesen und die Optimierung der Kundenbeziehungen.

In der Zeit vom 17.03.-01.08.1999 befand sich die Klägerin in Mutterschutz und im Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 26.07.1999 wurde die Klägerin aufgefordert, am Montag, dem 02.08.1999, im Laufe des Vormittags nach Pforzheim zu kommen, um die erforderlichen Dinge zur Beschäftigungsaufnahme besprechen zu können (ABI. 56).  Mit Fax vom 30.07.1999 (ABI. 57) verwies die Klägerin darauf, daß man ihr Dienstfahrzeug am 06.07.1999 abgeholt habe, so daß sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Pforzheim kommen könne, was bedeutete, daß sie insgesamt 13 Stunden unterwegs sei.  Dies sei ihr

Originaldokument: Seite 3 

als stillender Mutter nicht zuzumuten. Sie bitte um "Mitarbeiterbetreuung vor Ort" bei einer "Besprechung inNRW".  Unter dem 02.08.1999 (Bl. 102 der Berufungsakten) nahm die Beklagte zur Kenntnis, daß die Klägerin noch stillende Mutter sei, man an dieser Tatsache den zukünftigen Arbeitsplatz ausrichten wolle, dazu aber noch etwas Zeit brauche.

Unter dem 20.08.1999 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Pforzheim Klage erhoben (Az.: 3 Ca 320/99), in welcher sie u.a. die Herausgabe der Kundenkartei und Korrespondenz bezüglich ihres vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs betreuten Vertriebsgebietes sowie die Herausgabe eines Firmenfahrzeugs gerichtlich durchzusetzen trachtete.

 Am 31.08.1999 (Bl. 58 d.A.) schrieb die Beklagte:

  •  â€œ..während Ihres Mutterschaftsurlaubes wurde bei C. Hafner eine neue Produktlinie eingeführt.  Damit Sie die Möglichkeit haben, diese Produkte dem Kunden zu präsentieren, ist eine Einarbeitung nötig.Wir haben für Sie eine Mitreise bei einem Kollegen organisiert und bitten Sie, am Montag, dem 6. September 1999 um 09.00 Uhr bei Herrn Frank Hildebrand, ..., Hannover, ... zu erscheinen.                        Weitere Planung erfolgt nach der Einarbeitung. "

 Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.1999, wogegen die Klägerin sich mit vorliegender Klage, die am 09.09.1999 bei Gericht einging, wehrte.

Am 02.09.1999 erschien die Klägerin zu einer Besprechung in Pforzheim.  Hier wurde ihr erklärt, daß sie zunächst eine Woche zusammen mit Herrn

Originaldokument: Seite 4

Hildebrand reisen werde.  Am 03.09.1999 wurde sie abgemahnt, weil sie am Vortag nach Dienstschluss in die Räume des Bereichs Dental bei der Beklagten gegangen war und dort Betriebs- und Kundenunterlagen an sich genommen hatte.

Am 06.09.1999 begleitete sie Herrn Hildebrand auf dessen Reise.  Um 15:00 Uhr fuhr sie zu ihrem Wohnsitz nach Neuss zurück.  Am darauf folgenden Tag erschien sie nicht bei Herrn Hildebrand. Statt dessen schickte sie um 9:01 Uhr ein Fax (ABI. 61) an die Beklagte, in welchem es heißt:

  •  "Sehr geehrter Herr Sinnwell,                                                                                              da Sie augenscheinlich (laut Aussage von Herrn Hildebrand) für meine Einsatzplanung verantwortlich zeichnen, möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Ich werde nicht stillschweigend - wie von Ihnen beabsichtigt - meine sogenannte Einarbeitung in die neue Produktlinie der Firma Servo bei täglich erneuter Anreise von Neuss zu den mir von Herrn Hildebrand avisierten Zielen wie z.B. Braunschweig, Bielefeld etc. absolvieren (und das auch noch als Kaltbesuche).Sollten Sie, also den Wunsch haben, daß ich täglich 800-1000 km / 15-17 Stunden zum Wohle der Firma C. Hafner unterwegs bin, erwarte ich eine detaillierte schriftliche Anweisung von Ihnen.Sollten Sie jedoch feststellen, daß Ihr bisheriges Verhalten ihre Fürsorgepflicht als Vorgesetzter/ Arbeitgeber verletzt, akzeptiere ich Ihre Entschuldigung."

 Wenige Minuten später schickte sie ein weiteres Fax, in dem es heißt:

  •  "Sehr geehrter Herr Ziereis,                                                                                           nachdem ich weder von Herrn Hildebrand noch von Herrn Sinnwell noch Ihnen ein ok für Übernachtungen erhalten habe, gehe ich davon

 Originaldokument: Seite 5

  • aus, daß die Einarbeitung bei Herrn Hildebrand in Hannover hiermit beendet ist.Ich möchte mich bei Ihnen bedanken für den extrem interessanten, aber auch langen und anstrengenden Tag (von Uhr 5°° - bis 19°°).Es hat mich allerdings schon einwenig verwundert, daß meine Kolleg/innen eine bedeutend bessere Ausbildung zu Gute kam.  Ich denke, daß sich dies um ein Versehen handelt, da ein derart komplexen Stoff so nicht qualifiziert behandelt werden kann.  Ich habe daher geplant, mich direkt mit Servo in Verbindung zu setzen, um noch bestehende Defizite auszugleichen.  Dies wird auch C. Hafner finanziell und personell entlasten.Da zur Zeit von Ihnen keine weitere Planung vorliegt, beginne ich heute mit dem Versand der Schreiben an meine Kunden bezüglich der Wiederaufnahme meiner Tätigkeit."

 Um 10:00 Uhr telefonierte Herr Sinnwell mit der Klägerin und mahnte siewegen ihrer Nichtaufnahme der Tätigkeit bei Herrn Hildebrand ab. Ihr wurde angedroht, daß sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, wenn sie am nächsten Tag. dem 08.09., ihre Tätigkeit zusammen mit Herrn Hildebrand nicht wiederaufnehme. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, daß sie die angedrohten Kundenkontakte zu unterlassen habe.

 Im dritten Fax vom 07.09.1999, welches gegen 12:13 Uhr bei der Beklagten eintraf, erklärte die Klägerin, daß es sich bei der Übernahme der Tagespost am 2.9. um ein Versehen gehandelt habe.  Im letzten Fax vom 07.09., welches gegen 17:42 Uhr einkam, schrieb die Klägerin:

  •  Sie wissen, daß Ihre Anweisungen widersprüchlich sind und es mir unmöglich machen, daß ich mich weisungsgerecht verhalte.Ich werde daher auch morgen - Mittwoch, den 08.09.99 - Büroarbeit verrichten, um Ihnen die

Originaldokument: Seite 6

 Möglichkeit zu geben, eindeutige Vorgaben zu formulieren.Da ich allein heute zwei mündliche Abmahnungen und Androhung zur fristlosen Kündigung in drei Fällen von Ihnen erhalten habe, gehe ich davon aus, daß Sie Verständnis für mein Verhalten haben."

 Nachdem die Klägerin am 7. und 8.9. zuhause geblieben war, sandte sie ein Fax am 9.9. (Abl.89), in dem es am Ende heißt:

  •  "...Da mir keine weiteren Weisungen vorliegen, werde ich - ihr Einverständnis unterstellend - meine originäre Tätigkeit wieder aufnehmen.  Ich gehe davon aus, daß die Androhungen von Herrn Sinnwell, mich bei Kundenkontakt fristlos zu kündigen, mit seiner ausbleibenden Antwort /Weisungsbefugnis? (mein Arbeitsvertrag Punkt 1.3. sieht dies nicht vor) wirkungslos werden."

 Mir Schreiben vom gleichen Tage kündigte die Beklagte der Klägerin außerordentlich (ABI. 33).  Höchst fürsorglich wurde eine ordentliche Kündigung unter sofortiger Freistellung und unter Anrechnung auf Resturlaub ausgesprochen.

 Die Klägerin hält die ihr zuteilgewordenen Kündigungen für ungerechtfertigt.  Sie hat erstinstanzlich beantragt:

  1.  1.Feststellung,daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom30.08.1999 nicht mit Ablauf des 30.11.1999 enden wird;
  2.  2.Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zwischen denParteien durch außerordentliche Kündigung vom 09.09.1999 nicht beendet wurde;
  3.  3.Feststellung,daß das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.09.1999 nicht beendet wird.

 Originaldokument: Seite 7

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Kündigungsbegründung vorgetragen, eine Abstimmung mit der Klägerin sei notwendig gewesen, da die Beklagte vor und während der Mutterschaft und des Erziehungsurlaubs der Klägerin die Außendienstgebiete umstrukturiert habe.  Sie habe dies bereits vor dem Mutterschaftsurlaub mit der Klägerin besprechen wollen, sie sei zu den Terminen aber nicht erschienen.  Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin sei ihr auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar.  Die Klägerin habe unbegründet die Arbeit am 07. und 08.09.1999 verweigert. Sie sei dieserhalb auch abgemahnt worden.  Statt ihrer vertraglichen Tätigkeit nachzukommen, habe sie die Beklagte am 07.09.1999 mit Faxschreiben eingedeckt.

 Bereits mit Schreiben vom 26.03.1999 habe die Klägerin abgemahnt werden müssen, weil sie sich geweigert habe, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen.

Gegenüber Herrn Hildebrand habe sie sich am 6.9.1999 geäußert, er solle sich sehr gut überlegen, ob er sie zu Kunden mitnehmen könne, da sie bereit sei, schlecht über die Beklagte zu reden und ihn in seinen Kundenkontakten zu stören.  Auch durch den Ehemann der Klägerin sei eine Drohung des geschäftsschädigenden Verhaltens gegenüber der Beklagten erfolgt.  Auch habe die Klägerin Telefonate mit den Mitarbeitern der Beklagten ohne entsprechende Offenlegung heimlich mitgeschnitten.  Heranzuziehen sei zur Bewertung der fristlosen Kündigung auch, daß die Klägerin unberechtigterweise und entgegen ausdrücklicher Weisung am 03.09. firmeninterne Unterlagen mitgenommen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß zu diesem Zeitpunkt ein Kontakt mit den Kunden in ihrem alten Gebiet für sie nicht mehr erlaubt gewesen sei.

 Die Klägerin indessen bemängelt, daß die Beklagte bereits im November 1998 anläßlich der Kenntnisnahme ihrer bestehenden Schwangerschaft zum

Originaldokument: Seite 8

 Ausdruck gebracht habe, daß sie als Mutter mit Kind im Außendienst bei der Beklagten unerwünscht sei.  Man habe deshalb versucht, mit ihr einen Auflösungsvertrag zu schließen, und ihre Kunden bereits über ihr Ausscheiden informiert. Eine Notwendigkeit zur Besprechung am 02.08. habe nicht bestanden.  Die Außendienstgebiete seien nicht umstrukturiert worden, vielmehr sei ihr Verkaufsgebiet aufgelöst worden.  Als sie am 02.09.1999 inPforzheim erschienen sei, hätte anstelle der Übergabe von Arbeitsmitteln ein Gespräch zwischen ihr, Herrn Ziereis und Herrn Sinnwell stattgefunden, in welchem die Kündigungsgründe, die Gestaltung der Arbeitszeit bis 30.11.1999, ein Auflösungs- bzw.  Abwicklungsvertrag, die Abmahnung vom 10.04.1999 sowie die unvollständige Gehaltszahlung im August 1999 bzw.  Zurückhaltung des Urlaubsgeldes seit Juni 1999 Gegenstand der Erörterung gewesen seien.  Man habe ihr gesagt, die erteilte Kündigung sei als betriebsbedingte im Zuge des allgemeinen Abbaus des Außendienstes zu werten und auch personenbedingt, da sie die schlechteste Außendienstmitarbeiterin sei. Auf Frage , wann die Benachrichtigung ihrer Kunden über ihre Rückkehr erfolge, habe Herr Sinnwell sinngemäß mitgeteilt, daß sie keine Kunden mehr zu Gesicht bekommen werde.  Auf die weitere Frage, wie sich ihre Tätigkeit nunmehr gestalte, habe Herr Sinnwell mitgeteilt, daß sie bis 30. 11. bei einem Kollegen in ganz Deutschland mitreisen werde.  Auf die Nachfrage, welche Ziele damit verfolgt würden, habe er geantwortet, dazu werde ihm noch etwas einfallen.

 Das Arbeitsgericht Pforzheim hat mit Urteil vom 16.12.1999 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.08.1999 nicht mit Ablauf des 30.11.1999 und auch nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 09.09.1999 beendet wurde, im übrigen aber die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf DM 15.000,00 festgesetzt.

Originaldokument: Seite 9

In den Gründen, auf die der Einzelheiten wegen verwiesen wird, hat es lediglich die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 09.09. zum 31.12.1999 als sozial gerechtfertigt angesehen.

 Da die Kündigung vom 30.08.1999 als verhaltensbedingte ausgesprochen worden sei, müsse die Klägerin zuvor wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts vergeblich abgemahnt worden sein.  Die Abmahnung vom 26.03.1999 reiche hierzu nicht aus, da der Arbeitgeber es versäumt habe, das abgemahnte Verhalten ausreichend konkret darzustellen. Es heiße lediglich, die Klägerin habe zum wiederholten Mal von der Geschäftsleitung vorgegebene Termine nicht eingehalten.  Die Beklagte habe daher weder konkret zum Ausdruck gebracht, an welchem Tage die Klägerin ein Fehlverhalten gezeigt haben solle noch ist der konkrete Verstoß umschrieben.  Da im Zeitpunkt der ersten Kündigung vom 30.08.1999 weitere Abmahnungen nicht vorgelegen hätten, könne die Kündigung vom 30.08.1999 keine Wirksamkeit entfalten.

 Die am 09.09.1999 ausgesprochene Kündigung sei zwar nicht als außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 626 BGB wirksam, jedoch als verhaltensbedingte ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.

 Gegen dieses der Klägerin am 20.01.2000 zugestellte Urteil hat diese am 17.02.2000 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz, der am 17.03.2000 bei Gericht einging, begründet.  Nach ihrer Auffassung kann auch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.09.1999 keinen Bestand haben.  Die Klägerin habe sich nicht geweigert, ihre Arbeitsmittel in Pforzheim entgegenzunehmen; vielmehr habe sie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, daß sie sich freuen werde, wenn eine Mitarbeiterbetreuung vor Ort stattfinden würde.  Auch sei der Erfüllungsort der für den Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit nicht Pforzheim. Zu

Originaldokument: Seite 10

 Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, daß sich die Klägerin einer Arbeitsverweigerung schuldig gemacht habe, als sie am 07.09.1999 nicht mehr mit Herrn Hildebrand gereist sei. Sie habe ja mit ihrem Fax am 07.09. angekündigt, daß sie Büroarbeit zu verrichten habe, was auch sonst zu ihren täglichen Arbeiten gehört habe.  Sie habe noch nicht einmal gewußt, wo sie sich genau in Wittmund mit Herrn Hildebrand hätte einfinden sollen.  Jedenfalls liege ein Moment der Beharrlichkeit nicht vor, wenn sie am 08.09. mit Herrn Hildebrand nicht gereist sei.  Zu berücksichtigen sei auch, daß das Verhalten der Beklagten schlechtweg widersprüchlich gewesen sei.  Sie hätte eine sinnvolle Reisetätigkeit' ohne Kundenkontakt nicht wahrnehmen können, da sie nach expliziter Aussage von Herrn Sinnwell keinen Kundenkontakt haben durfte, jedoch angeblich reisen mußte, sie also quasi vor der Tür bleibe und Herrn Hildebrand beim Betreten des Gebäudes eines Kunden zusehe und wieder bei dessen Rückkehr.

 Es sei nochmals darauf hinzuweisen, daß auf die Frage der Klägerin, warum sie einem Aufhebungsvertrag zustimmen solle, Herr Sinnwell ihr gesagt habe, daß sie dann nicht mehr arbeiten müsse, sie in Ruhe gelassen werde und ein positives Zeugnis bekomme.  Nachdem die Klägerin hiermit nicht einverstanden gewesen sei und nachgefragt habe, was bei Ablehnung des Angebots geschehe, habe Herr Sinnwell mitgeteilt, er müsse sie dann triezen und außerdem wegen Arbeitsverweigerung kündigen.

 Am 02.09. sei es nicht zur Übergabe der Arbeitsmittel und des Firmenfahrzeugs gekommen, obwohl dies schriftlich und mündlich angekündigt gewesen sei.  Sie habe vielmehr übernachten müssen und das Finnenfahrzeug erst am Freitag, dem 03.09., um 15:00 Uhr in Empfang nehmen können.  Die Herausgabe der Arbeitsmittel, bestehend aus ihrer Kundenkartei usw., sei ihr verweigert worden.

Originaldokument: Seite 11

 Am 06.09. sei sie zusammen mit Herrn Hildebrand gereist.  Ihre Reise habe von morgens 5:00 Uhr bis 19:00 Uhr gedauert.  Für den 07.09.1999 habe sie mit Herrn Hildebrand vereinbart, daß dieser sich für den Fall einer längeren Reisedauer um die Genehmigung für Hotelüberachtungen bemühen wolle.  Als Reiseziel sei zunächst Bielefeld um 9:30 Uhr angegeben worden, wobei die Reisezeit vom Wohnort der Klägerin aus etwa 2,5 Stunden betragen habe. Gegen 19:50 Uhr habe sie ein Fax von Herrn Hildebrand erhalten, in dem als neues Reiseziel Braunschweig angegeben worden sei.  Die Reisezeit dorthin sei von Neuss per PKW etwa 5,5 Stunden.  Ein Zeitpunkt sei überhaupt nicht genannt worden. Stattdessen sei angekündigt worden, am nächsten Morgen zu telefonieren.  Dies sei jedoch nicht geschehen.  Hierauf habe dann der Schriftwechsel vom 07.09.1999 stattgefunden. In dem Telefonat vom gleichen Tage habe Herr Sinnwell auf die Frage, wie lange die Reise mit Herrn Hildebrand dauere, bestätigt, daß diese solange dauere, bis das Ausbildungsziel erreicht sei und diese Entscheidung nur ihm zustehe.  Auf die Frage, ob sie täglich hin- und herfahren müsse, habe Herr Sinnwell erklärt, daß er Herrn Hildebrand mitgeteilt habe, sie könne sich ein Hotel nehmen.  Auf ihre Telefax-Anfragen vom 07.09.1999 habe sie keine Antworten erhalten, so daß es ihr unmöglich gewesen sei, an der Reise teilzunehmen.  Sie habe deshalb mit Fax vom 08.09.1999 (Bl. 106 der Berufungsakten) gegenüber Herrn Hildebrand angefragt, um die weitere Planung zu erfahren.

Die Berufungsklägerin beantragt:

  •  Das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 16.12.1999 wird insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen wurde:
  •  Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen denParteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 09.09.1999 nicht mit Ablauf des 31.12.1999 beendet wurde.

Originaldokument: Seite 12

 Die Berufungsbeklagte beantragt:

  1.  1.       Das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 16.12.1999 wird abgeändert:  Die Klage wird abgewiesen.
  2.  2.         Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. hilfsweise:das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Abfindung aufzulösen.
  3.  3.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 In dem am 20.04.2000 eingegangenen Berufungsschriftsatz wird die Berechtigung der fristlosen Kündigung vom 09.09.1999 weiterverfolgt und vorgetragen: Bereits am 06.09.1999 habe die Klägerin die Arbeit verweigert.  Sie habe nämlich an diesem Tag eigenmächtig und ohne jegliche Erlaubnis oder Abstimmung mit der Beklagten bzw. deren Geschäftsleitung ihre Arbeit eingestellt und sei bereits um 15:00 Uhr zu ihrem Wohnort nach Neuss zurückgefahren.  Zu dieser Zeit sei die Reisetätigkeit des Herrn Hildebrand noch nicht beendet gewesen.  Die nächste Arbeitsverweigerung sei am 07.09. erfolgt, da die Klägerin entgegen der eindeutigen Anordnung durch Herrn Sinnwell am 02.09. nicht mehr bei Herrn Hildebrand erschienen, sondern einfach zuhause geblieben sei.  Bei dem Hinweis auf Bürotätigkeit handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. Nachdem sie über Monate hinweg aufgrund des Mutterschaftsurlaubs nicht für die Beklagte tätig gewesen sei, habe keinerlei Bürotätigkeit angestanden.  Hinzu komme, daß das ursprüngliche Vertretungsgebiet aufgrund einer Umgestaltung der Außendienstbezirke aufgelöst worden sei, was auch belege, daß es keine Bürotätigkeit gegeben habe.  Nachdem sie am 07.09. telefonisch wegen ihrer vorzeitigen Abreise am Vortag und der Nichtaufnahme der Tätigkeit am 07.09. abgemahnt worden sei, habe die Klägerin am 08.09. ihre Reisetätigkeit mit Herrn Hildebrand wiederum nicht aufgenommen.  Darin liege eine beharrliche

Originaldokument: Seite 13

 Arbeitsverweigerung, die nicht nur die ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung rechtfertige.

 Der Klägerin sei eindeutig gesagt worden, daß sie 1 bis 2 Wochen mit Herrn Hildebrand reisen werde, danach werde sie weiter in Pforzheim geschult.  Auf ihre Nachfrage sei ihr erklärt worden, daß alle Außendienstmitarbeiter eine derartige Schulung durchlaufen hätten und anschließend einen Test absolvierten.  Dies solle auch für die Klägerin gelten.  Deshalb könne er nicht sagen, ob die Schulung zwei oder drei Wochen dauern wurde. Die übrigen Behauptungen der Klägerin werden bestritten.

 Widersprüchliche Anweisungen durch Herrn Hildebrand habe es nicht gegeben.  Am 06.09. habe Herr Hildebrand der Klägerin gar nicht mehr mitteilen können, wo man sich am nächsten -Tag treffe, da diese vorzeitig abgereist sei. Die Klägerin habe danach auch gar nicht gefragt.  Im übrigen sei das Telefax vom 06.09.1999 eindeutig.  Heranzuziehen sei auch die Tatsache, daß die Klägerin gegenüber Herrn Hildebrand geäußert habe, daß er sich sehr gut überlegen solle, ob er sie mit zu Kunden nehme, da sie bereit sei, schlecht über die Beklagte zu reden. Ihr sei auch das geschäftsschädigende Verhalten durch ihren Ehemann zuzurechnen, als dieser per Fax am 08.09. Mitarbeiter von ihr bedroht habe. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Klägerin sich zunächst geweigert gehabt habe, nach Pforzheim zu kommen, und erst nachdem das Arbeitsgericht die Klägerin in der Güteverhandlung vom 31.08.1999 im Verfahren 3 Ca 320/99 unmißverständlich darauf hingewiesen habe, daß sie verpflichtet sei, zu einer Besprechung nach Pforzheim zu kommen und dort die Arbeitsmittel entgegenzunehmen, habe sie dem Folge geleistet.  Der Sachverhalt, der zur Kündigung vom 30.08. geführt habe, müsse auch bei der Bewertung der Kündigung vom 09.09. mit berücksichtigt werden. Jedenfalls seien alle diese Gründe auch geeignet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen zu lassen.

Originaldokument: Seite 14

Die Berufungklägerin trat dem Auflösungsantrag entgegen.

 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

 Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch unendliche Vernehmung des Zeugen Hildebrand.  Hinsichtlich seiner Aussage wird auf die Vemehmungsniederschrift Bl. 218 ff. der Berufungsakten verwiesen.

Originaldokument: Seite 15

 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.

 Die Berufung ist an sich statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 und 3 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

  11.

 Die Berufungen beider Parteien waren zurückzuweisen, da das Landesarbeitsgericht das Ergebnis des arbeitsgerichtsgerichtlichen Urteils für richtig hält.  Auf den am Schluß der mündlichen Verhandlung noch gestellten Auflösungsantrag kommt es nicht an.

  •  1.         Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn die von der Beklagten am 09.09. 1999 ausgesprochene Kündigung ist als außerordentliche nicht wirksam.  Zutreffend geht das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung allerdings davon aus, daß ein Verhalten der Klägerin vorliegt, welches als Arbeitsverweigerung gekennzeichnet werden kann.  Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der von der Klägerin unter dem 07.09.1999 per Telefax an die Beklagte übermittelten Äußerungen.  Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin angestellt. Ihr konnten laut Vertrag durch die Beklagte auch andere als ihre zuletzt verrichteten Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie deren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprach.  Im Falle des Mitarbeiters im Außendienst liegt eine

Originaldokument: Seite 16

 solche andere Tätigkeit auch in der Durchführung von Kundenbesuchen und Reisen.  Solches wurde von der Klägerin daher zu Recht verlangt

  •  Unbestrittermaßen ist die Verweigerung vertraglich geschuldeter Arbeitsleistungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich geeignet, denn damit wird die Hauptpflicht aus, dem Arbeitsvertrag berührt.  Ob eine außerordentliche Kündigung indessen im konkreten Falle berechtigt ist, läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartelen feststellen (§ 626 Abs. 1 BGB).  Hierzu ist maßgeblich die Vorgeschichte der eskalierenden Verhältnisse. Die Klägerin war nach der Entbindung ihres Kindes nur kurzfristig in Erziehungsurlaub gewesen und wollte, ungeachtet daß sie noch stillende Mutter war, ihre Tätigkeit als aktive Mitarbeiterin wieder aufnehmen.  Hieraus ergaben sich naturgemäß für eine Außendienstmitarbeiterin nicht unerhebliche organisatorische und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit beeinflussende Probleme.  Bei deren Lösung haben die Parteien eher auf der Beziehungs- als auf der Sachebene kommuniziert.  Aus der Sicht der Klägerin mochte sich die Entziehung ihres Dienstfahrzeugs wenige Wochen vor Ende des Erziehungsurlaubs, die Einbestellung nach Pforzheim, verbunden mit einem langen Anfahrtsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln, und schließlich die Zuweisung einer Einarbeitung im norddeutschen Raum bei - wiederum aus ihrer Sicht - ungeklärten Möglichkeiten zur Übernachtung als schikanös darstellen.  An der von der Klägerin schließlich gezeigten Verweigerungshaltung war auch die Beklagte keines falls unbeteiligt.
  • Da die Beklagte mit Schreiben vom 31.08. bereits zum 30.11.1999 gekündigt hatte, war lediglich zu prüfen, ob der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum letztgenannten Datum, spätestens aber zum

Originaldokument: Seite 17

 Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.1999 zuzumuten war.  Hierbei fällt ins Auge, daß die Beklagte die Klägerin für eine Tätigkeit einzuarbeiten gedachte, welche sie bei Wirksamkeit der Kündigung zum 30.11. oder auch 31.12.1999 ihrem Nutzen mit Effizienz gar nicht mehr durchfuhren konnte. Unter diesem Gesichtspunkt hatte sie von den Einarbeitungsanstrengungen der Klägerin nichts., Deshalb ist das Interesse der Beklagten an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf dieEinsparung von Gehalt beschränkt. . Ein weit überwiegendes Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist daher evident.

  •  2.         Die am 31.08. zum 30.11.1999 ausgesprochene ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt.  Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die Beklagte hat zwar das Urteil insgesamt angefochten, der Begründung zufolge aber mit dem erklärten Ziel, das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung vom 09.09.1999 enden zu lassen, so daß es auf die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung vom 31.08. aus ihrer Sicht nicht mehr ankam.  Tatsächlich hat sie zur sozialen Rechtfertigung dieser Kündigung auch nicht weiter vorgetragen.  Im übrigen ist den Erwägungen des Arbeitsgerichts auch insoweit beizupflichten.
  • 3.            Allerdings ist die Kündigung sozial nicht ungerechtfertigt im Hinblick auf die unter dem 09.09. hilfsweise ausgesprochene Kündigung zum 31.12.1999. Insoweit ist die Berufung der Klägerin erfolglos.  Auch hier ist die Auffassung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil zu teilen.  Für die Kündigung gibt es zwar keinen die außerordentliche Kündigung tragenden wichtigen Grund, wohl aber ausreichend triftige Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.1999 hinaus

Originaldokument: Seite 18

 nicht angezeigt sein lassen.  Die Reaktion der Arbeitgeberseite stellte sich alles in allem als billigenswert und angemessen dar.  Dies beruht im wesentlichen darauf, daß der zwischen den Parteien sich entwickelnde Konflikt jeweils durch die Klägerin auf die nächste Eskalationsstufe erhoben wurde.

 Auf die sehr neutral gehaltene Einladung vom 26.07.1999 (Bl. 86) hat die Klägerin mit Fax vom 30.07.1999 (ABI. 57) möglicherweise in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, wenn sie auf die lange Fahrtzeit für eine stillende Mutter hinwies, ist aber in den Formulierungen über das gebotene Maß an Deutlichkeit hinausgegangen

 Dessen ungeachtet antwortete die Beklagte' mit Schreiben vom 02.08. (Bl. 102 der Berufungsakten), daß. sie - offenbar erst jetzt - davon Kenntnis nahm, daß die Klägerin stillende Mutter ist, und an dieser Tatsache den Arbeitsplatz ausrichten wolle.  Es liegt auf der Hand, daß dies bei einer Arbeitnehmerin, deren vertraglich geschuldete Tätigkeit im Außendienst besteht, nicht einfach ist.  Zu Recht bat daher die Beklagte um "Verständnis, daß diese Angelegenheit einen etwas längeren Entscheidungsweg bedingt". Gleichzeitig wies die Beklagte auf die zu dieser Zeit bestehende Haupturlaubszeit hin.

 Die erbetene Bedenkzeit gewährte jedoch die Klägerin nicht. Vielmehr erhob sie am 20.08.1999 Klage auf Herausgabe der Kundenkartei und Korrespondenz ihres vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs betreuten Vertriebsgebietes.  So sehr es fraglos jedem Arbeitnehmer gestattet ist, seinen Arbeitgeber nach eigenem Gutdünken mit Klagen zu überziehen, so sehr ist auch nicht zu übersehen, daß sich dies aus Sicht des betreffenden Arbeitgebers je nach den Umständen des Falls als

 Originaldokument: Seite 19

 unangemessene Handlung oder gar Bedrohung darstellt.  Nicht ohne Grund wird die landläufige Drohung: "Wir sehen uns vor Gericht wieder!" unerachtet der tatsächlich bestehenden Rechtslage als Bedrohung gemeint und verstanden.

 Die nächste Eskalationsstufe wird von der Klägerin in ihren Faxformulierungen vom 07.09.1999 ausgelöst . Nicht zu beanstande ist in diesem Zusammenhang zunächst, daß die Beklagte mit Schreiben vom 31.08. 1999 (Bl. 186) die Klägerin über die Einführung einer neuen Produktlinie informierte, inwelche sie eingearbeitet werden sollte.  Der Zeuge Hildebrand hat glaubhaft vermittelt, daß eine solche Einarbeitung unter Mitreise bei einem anderen Kollegen nichts Ungewöhnliches ist.  Tatsächlich ist die Klägerin am 06.09. zu Herrn Hildebrand gereist und hat dort, anders als die Beklagte dies glauben machen wollte, ihren Arbeitstag im Einvernehmen mit Herrn Hildebrand beendet, nachdem man den ganzen Tag keine Kundenbesuche veranstaltet hatte, sondern Prospektmaterial durchgegangen war.  Am nächsten Tag eskalierten die Verhältnisse, wiederum eingeleitet durch die Klägerin, weiter.  So weigerte sich die Klägerin expressis verbis, die "sogenannte Einarbeitung" in die neue Produktlinie mit täglich erneuter Anreise zu absolvieren. Zwar begegnet es durchaus erheblichem Verständnis, wenn die Klägerin nicht täglich von Neuss zunächst einmal einige Stunden mit dem Auto zu Herrn Hildebrand und am Abend wieder die gleiche Zeit zurückfahren wollte.  Ein solches Verlangen stieße in der Tat an die Grenzen der Zumutbarkeit für die Klägerin. Keinesfalls aber war abgeklärt - auch nicht nach dem Vortrag der Klägerin -, daß die Beklagte es ablehnen würde, wenn sie jeweils in ähnlicher oder gleicher Weise wie der Mitarbeiter Hildebrand übernachten würde.  Gar nicht gerechtfertigt war es von Seiten der Klägerin, Mitarbeiter der Beklagten mit Formulierungen wie: "Sollten Sie

Originaldokument: Seite 20

 jedoch feststellen, daß Ihr bisheriges Verhalten Ihre Fürsorgepflicht als Vorgesetzter/Arbeitgeber verletzt, akzeptiere ich Ihre Entschuldigung.", zu verletzen. Unberechtigt auch der Schluß der Klägerin im nächsten Fax, sie gehe davon aus, daß die Einarbeitung bei Herrn Hildebrand beendet sei, da sie zu diesem Zeitpunkt (9: 10 Uhr) noch kein OK für Übernachtungen erhalten habe.

 Auch die Androhung der Klägerin, sich direkt mit der Fa.  Servo, die die neue Produktlinie betraf, 'in Verbindung zu setzen, hat die Beklagte zu Recht im Gespräch vom gleichen Tage abgemahnt.  Dasselbe gilt für die Drohung der Klägerin, noch am gleichen Tage mit dem Versand der Schreiben an "meine" Kunden bezüglich der Wiederaufnahme "meiner" Tätigkeit zu beginnen.  Zu diesem Zeitpunkt wußte die Klägerin dezidiert, daß eben dies die Beklagte nicht wünschte und ihr nach dem Arbeitsvertrag auch versagen konnte. Hierwegen ist die Klägerin noch am gleichen Tage abgemahnt worden.

                         Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhange noch in der Berufungsinstanz beklagt, man habe ihr die Herausgabe "ihrer" Kundenunterlagen am 02.09. verweigert, ist auch nicht verständlich, warum sie dieselben "versehentlich" noch bei gleicher Gelegenheit mitgenommen hat. Worauf man Anspruch zu haben glaubt, nimmt man nicht versehentlich mit.  Ihre Anfrage im 3. Fax vom 07.09.1999, doch mitzuteilen, ob, wann und wohin sie die an sich genommene Post betreffend das Verkaufsgebiet schicken solle, hat schon verhöhnenden Charakter, da die Beantwortung dieser Frage nicht ernstlich zweifelhaft sein konnte.  "Versehentlich mitgenommene Gegenstände schickt man dahin zurück wo man sie hergenommen hat.

Originaldokument: Seite 21

 Mit ihrem 4. Fax hat die Klägerin schließlich dezidiert mitgeteilt, daß sie am Mittwoch, dem 08.09., im Büro ihre Arbeit verrichten wolle und nicht bereit sei, zu reisen.  Dies tat sie zu einem Zeitpunkt, wo ihr noch nicht mitgeteilt worden war, wohin sie hätte kommen sollen, so daß sie die Zumutbarkeit eines solchen Verlangens zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen konnte. Für die Beklagte indessen- war wenig Anlass, dann noch an die Klägerin heranzutreten.  Welche Bürotätigkeit sie zu verrichten trachtete, ist trotz der von der Beklagten vorgebrachten Zweifel auch nicht vorgetragen und den Umständen nach auch nicht ersichtlich.  Die Klägerin hat schlicht die Arbeit verweigert.

 Nachdem die Klägerin am 07.09. bereits abgemahnt worden war, Kontakte zu ihren früher betreuten Kunden zu unterlassen, stellt sich die Androhung im Fax vom 09.09., hiergegen zu verstoßen, als nicht mehr hinnehmbar dar.  Die Beklagte hat hierauf zu Recht die - hilfsweise erklärte - Kündigung zum 31.12.1999 ausgesprochen.  Damit war nämlich eine Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses entstanden, welche ganz überwiegend durch die Klägerin verursacht worden war.

 Zwar ist auch die Beklagte an der Entwicklung nicht ganz unbeteiligt.  Unstreitig war sie daran interessiert, daß die Klägerin, die man schon vorher als schlechtere Verkäuferin eingeschätzt hatte und die nun durch ihre neue Rolle als Mutter aus Sicht der Beklagten mit einer weiteren das Arbeitsverhältnis beeinflussenden Funktion belastet war, das Arbeitsverhältnis ggf. auch unter Zahlung einer Abfindung einvernehmlich aufzulösen.  Nachdem die Klägerin diesem Begehren nicht zustimmen mochte, hat das weitere Verhalten der Beklagten durchaus den Anschein, daß die vertraglich im Grunde zulässigen Einarbeitungsanordnungen gegenüber der Klägerin so strukturiert wurden, daß sie sich für diese als möglichst

Originaldokument: Seite 22

 belastend darstellen sollten. Es spricht vieles dafür, daß die Klägerin sich dem zu Recht entgegengestellt hat.  Sie hat dies allerdings in einer Weise getan, die die Beklagte letztlich zum Ausspruch der Kündigung berechtigte.  Die Klägerin hat sich nämlich nicht nur darauf beschränkt, ihr unzumutbare Tätigkeiten abzulehnen, sondern hat darüber hinaus mit der Androhung vertragswidriger Verhaltensweisen die Beklagte selbst in eine Situation gebracht, in welcher diese sich nur noch durch Ausspruch der Kündigung wehren konnte, nachdem auch entsprechende Abmahnungen nichts gefruchtet hatten.  Die in der mündlichen Verhandlung, von der Klägerin abgegebene Erklärung, sie sei keine Juristin und habe deshalb nicht gewusst, wie sie hätte mit den Verhältnissen wngehen sollen, entlastet sie nicht.  Zum einen war sie, wie ihre Klage vom August beweist, längst rechtlich beraten ; zum anderen gebietet auch der außerjuristische Verhaltenscodex, Bedrohungen der Mitmenschen zu unterlassen, widrigenfalls man mit deren negativer Reaktion zu rechnen habe.

 Die Interessen der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die wegen der Tatsache, daß sie einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist und ihr Ehemann - jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht - arbeitslos ist, nicht gering zu veranschlagen sind, müssen gegenüber denen der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall zurücktreten.

 4.         Das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis war deshalb zu bestätigen, so daß die Berufungen beider Parteien zurückzuweisen waren.

 5.         Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung wäre nur bei sozial ungerechtfertigter Kündigung in Betracht gekommen.

Originaldokument: Seite 23

 6.            Entsprechend der Kostenverteilung des Arbeitsgerichts waren wegen beiderseitigen Unterliegens die Kosten des Rechtsmittels zu verteilen (§ 92 ZPO).

 RECHTSMITTELBELEHRUNG:

 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.  Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG nicht vorliegen.  Gegen die Nichtzulassung der Revision ist der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72a ArbGG beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, gegeben.

 (gez.  Althaus)              (gez.  Geller)           (gez.  Cibis)

Ausgefertigt.

68161 Mannheim, den 13.03.2001

Der Urkundungsbeamte der Geschäftsstelle

13.03.2001

  (Friedrich, Angestellte)

 G:\LAG\KAI3\URTEILE8A01600.SAM 

[Home] [Alles Lang] [Kurzform]