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Arbeitsrechtliche Auseinandersetzung: Meis / C.Hafner

Warum ist mein Widerstand gegen das Urteil so groĂź?

a)     Weil der Tatbestand der Diskriminierung absolut unberĂĽcksichtigt bleibt!

b)     Weil das Urteil sowohl fachlich als auch sachlich in den ĂĽbrigen Punkten falsch ist!

c)     Weil die diskriminierenden Ă„uĂźerungen des Vorsitzenden Richter am LAG Althaus, sowohl die Beschreibung des Tatbestand als auch die der EntscheidungsgrĂĽnde eindeutig dominiert! 

Falsche Beschreibung des Tatbestandes durch das LAG-Mannheim

 Seite 2, Zitat aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin

Der Verwies auf diese Passage des Arbeitsvertrags bewirkt eine Rechtsbeugung durch das LAG

 Richtigstellung des Tatbestand:

Die hier geforderten Fähigkeiten wurden der Klägerin gesetzlich untersagt:

Laut Mutterschutzgesetz darf ein Arbeitgeber einer stillenden Mutter nur dann eine andere Tätigkeit zuweisen, wenn diese durch ihre ursprüngliche Arbeit zu stark belastet wäre. In dem Fall der Klägerin jedoch wurde diese durch die neu ihr zugewiesene Arbeit bedeutend stärker belastet als das bei ihrer regulären Tätigkeit der Fall wäre. Dieses Wissen hatten ALLE! Laut Mutterschutzgesetz ist es VERBOTEN: Nachtarbeit auszuüben, eine Beschäftigung der Arbeitnehmerin zuzumuten die einen Fahranteil von über 50 % der Arbeitszeit hat, eine Arbeitsdauer von über 8,5 Stunden zu verlangen. Dass darüber hinaus Müttern eine Möglichkeit zum Stillen ihres Kindes gewährt werden muss, ist dem Vorsitzenden Richter am LAG Mannheim, Althaus (selbst Vater von drei Kindern) bekannt.

Dass es der Klägerin aber an den vorausgesetzten Fähigkeiten gemangelt hat, war dem LAG auch gerade in dem hier vorliegenden Fall bekann! So schreibt der Vorsitzende Richter am LAG Althaus auf Seite 16 zweiter Abschnitt, Entscheidungsgründe : Zitat:...noch stillende Mutter war,......... Hieraus ergaben sich naturgemäß für eine Außendienstmitarbeiterin nicht unerhebliche organisatorische und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit beeinflussende Probleme. Zitat Ende.

Seite 2, letzter Abschnitt, Seite 3 erster Abschnitt

Die vom LAG gewählte Form der Beschreibung des Tatbestandes ist extrem verkürzt und erzeugt somit ein falsches Bild, welches nicht den belegbaren Ereignissen entspricht.

Richtigstellung des Tatbestand:

Das LAG lässt den nachfolgenden Tatbestand gänzlich ungewürdigt, dass die Klägerin seit Jan. 1999 an der Ausübung ihrer mit der Beklagten vertraglich vereinbarten Tätigkeit durch diese vertragswidrig gehindert wird. Dies hat auch unmittelbaren Einfluss auf das Einkommen der Klägerin, da große Teile dessen provisionsabhängig sind. Dies hat die Klägerin der Beklagten bereits im Feb. 1999 unter anderem auch durch einen Rechtsanwalt mitgeteilt. Dass sich die Beklagte tatsächlich vertragswidrig gegenüber der Klägerin verhalten hat, wird auch durch den Beschluss des Arbeitsgericht Pforzheim ( AZ.: 3 Ca 320/99) gestützt. Dieses fordert die Beklagte auf sich vertragsgemäß gegenüber der Klägerin zu verhalten, und die ursprünglichen Arbeitsbedingungen gegenüber der Klägerin wieder her zu stellen, und dieser die für ihre täglichen Arbeit notwendigen Arbeitsmittel unverzüglich wieder zur Verfügung zu stellen.

Seite 3 Zitat aus Schreiben der Beklagten:

Das LAG nimmt ein Schreiben der Beklagten welches zu großem Umfang von der Klägerin bestritten ist, als Beschreibung des Tatbestand. Diese Handlung ist sinnverfälschend.

Richtigstellung des Tatbestand:

Die in diesem Schreiben benannte Mitreise, die dem Zweck einer Schulung dienen soll, war der Auslöser für die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen.

Die Dauer der Mitreise ist laut Schreiben auf einen Tag beschränkt. Das LAG bezeichnet diese Schulung selbst als unnötig (Beweis: Seite 18 dritter Anschnitt, EntscheidungsgrĂĽnde) Die von der Beklagten gewählte Form der Einarbeitung in diese neue Produktgruppe stellt eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenĂĽber ihren anderen Aussendienstkollegen bei der Schulung dieses Stoffkreises dar, welches einen eindeutig diskriminierenden Charakter hat. Die Klägerin verwiest auch noch auf die Seiten 8-11 ihrer Eingabe vom 22.09.2000 an das LAG. Das LAG selbst hat sich ein Bild von der hier ausgesprochenen „Einladung“ (Beweis: Seite 19 zweiter Abschnitt, EntscheidungsgrĂĽnde) gemacht. So tituliert das LAG hier unter dem Begriff –Einarbeitung unter Mitreise – den folgenden Tatbestand: H. Hildebrand hatte die Klägerin zu unterweisen in: 1) Das Sortiment einer der Fa. Servo angebotenen Produktgruppe, 2) Die Produkteigenschaften von ca. 1000 Einzel- und Verbundprodukten. Herr Hildebrand tat das anhand von Werbeprospekten (Beweis: Seite 19 zweiter Abschnitt, EntscheidungsgrĂĽnde), die Schulungsunterlagen die alle anderen Mitarbeiter erhalten haben, wurden der Klägerin, selbst auf deren Nachfrage hin, verweigert. Dies ist dem Gericht bekannt. Im ĂĽbrigen beträgt der Umsatzanteil der neuen Produktgruppe lediglich ca. 3% des Umsatzes der Beklagten. Ferner verweist das LAG zurecht im ersten Abschnitt der Seite 3 darauf hin, dass die Beklagte einen besonders schutzwĂĽrdigen Arbeitsplatz fĂĽr die Klägerin einrichtet.

Laut Qualitätsmanagement nach DIN ISO 9000§§, wessen sich die Beklagte unterworfen hat und dies auch werblich nutzt, hat diese sich verpflichtet, z.B. in Fragen der Ausbildung und Schulung der Mitarbeiter für alle gleiche Bedingungen zu schaffen. Diese Gleichheitsverpflichtung wurde im Falle der Klägerin gebrochen.

Seite 3 zweiter Abschnitt

Die vom LAG gewählte Darstellungsform des Tatbestand ist irreführend, jedoch aussagekräftig genug die „wahre Gesinnung“ des Vorsitzenden Richter am LAG, Althaus gemäß seinen Aussagen während der Verhandlungen zu belegen.

Richtigstellung des Tatbestand:

Ferner unterstellt der Vorsitzende Richter am LAG Althaus der Klägerin mangelndes Verständnis dafür – der Beklagten Zeit für die Einrichtung eines besonders schutzwürdigen Arbeitsplatz einzuräumen – wohlwissend, dass diese nach dreiwöchiger Hinderung an ihrer vertraglich vereinbarten Arbeit durch die Beklagte nicht länger warten, und noch weitere Einkommenseinbusen hinnehmen konnte (Beweis:Seite 18 dritter Abschnitt, Entscheidungsgründe). Dass darüber hinaus dieser Arbeitsplatz niemals geschaffen wurde, sondern im Gegenteil, dass die Klägerin – direkt zum erstmöglichen Zeitpunkt nach Auslaufen der besonderen Schutzfristen – durch die Beklagte ohne rechtmäßigen Grund gekündigt wurde, erkennt der Vorsitzende Richter am LAG nicht einmal als ein – wenn auch besonders schlechtes – Täuschungsmanöver der Beklagten gegenüber dem LAG, sondern er stellt sich sogar noch auf die Seite des Provokateurs – der Beklagten – (Beweis: Seite 18 vierter Abschnitt, Entscheidungsgründe). Wie befangen der Vorsitzende Richter am LAG Althaus gegenüber der Klägerin war, ist auch an seinem Zitat: Seite 21 dritter Abschnitt, Entscheidungsgründe zu entnehmen in dem es heißt: ....,dass die Klägerin, ....als schlechtere Verkäuferin ..... durch ihre neue Rolle als Mutter aus Sicht der Beklagten mit einer weiteren das Arbeitsverhältnis beeinflussenden Funktion belastet war .... Zitat Ende.

Seite 3 letzter Abschnitt, Seite 4 erster Abschnitt

Sinnverfälschte Darstellung des Tatbestand durch das LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Der Beklagten und dem LAG war bekannt, dass die Klägerin bei Anreise zu dem Einladungstermin (02.09.99,9°° Uhr in Pforzheim)  mit öffentlichen Verkehrsmitteln bereits am 01.09.99 mit der Reise hätte beginnen mĂĽssen – siehe Einladung vom 31.08.99, Reservierung eines Hotelzimmers im Hotel Gute Hoffnung – ferner war allen Parteien bekannt, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch stillende Mutter war ( siehe auch vorhergehende Richtigstellung). Diese Einladung / Besprechung trug den Arbeitstitel: Ăśbergabe der Arbeitsmittel durch die Beklagte an die Klägerin – wie zuvor schon vom Arbeitsgericht Pforzheim (AZ.: 3 Ca 320/99) gefordert. Die AusfĂĽhrungen des LAG, dass einzig ĂĽber die Mitreise mit H. Hildebrand gesprochen wurde, und dass eine Mitreise von einer Woche geplant sei, ist und bleibt von der Klägerin widersprochen (siehe auch Richtigstellung des TatbestandSeite 3  Zitat aus Schreiben der Beklagten:) und wird auch durch den regen Schriftwechsel wirksam widerlegt. Obwohl diese Einladung 02.09.99,9°° Uhr in Pforzheim den gĂĽltigen Gesetzten zuwider läuft, findet sich die Klägerin – unter größten Anstrengungen – pĂĽnktlich bei der Beklagten ein. Jetzt stellte sich heraus, dass der von der Beklagten gewählte Arbeitstitel fĂĽr dieses Treffen missbraucht wurde. Diese Besprechung diente einzig und allein dem Zweck, die Klägerin dazu zu bewegen, einer Auflösung ihres Arbeitsvertrages mit der Beklagten zuzustimmen. Warum jedoch die Beklagte ihr Direktionsrecht in der Form missbrauchte, der Klägerin fĂĽr ein derartiges Gespräch ein Ăśbernachtung zuzumuten, lässt sich nur dadurch erklären, dass die Beklagte gegenĂĽber der Klägerin ihre Macht demonstrieren, und so einschĂĽchtern wollte. Als die Klägerin dem Ansinnen der Beklagten nicht nachkam vom Arbeitsvertrag zurĂĽck zu treten, weigerte sich die Beklagte obendrein noch, der Klägerin die laut Einladung vom 31.08.99 avisierten und vom AG-Pf. (AZ.: 3 Ca 320/99) geforderte Ăśbergabe der Arbeitsmittel durch zu fĂĽhren. Die Beklagte missbrauchte vielmehr erneut ihr Direktionsrecht und bestellte die Klägerin am 03.09.99 erneut nach Pforzheim ein, um ihre Arbeitsmittel entgegen nehmen zu können (Beweis: Seite 10 dritter Abschnitt). Die aus dieser Anweisung heraus resultierende Ăśbernachtung war nicht vorher angekĂĽndigt und verletzt in dieser Form selbst die WĂĽrde eines Menschen OHNE Verantwortung fĂĽr Andere.

Seite 4 erster Abschnitt

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Klägerin hat am 02.09.99 NICHT die Geschäftsräume des Geschäftsbereichs Dental der Beklagten, wie vom LAG behauptet, betreten. Demzufolge hat sie auch keine Betriebs- und Kundenunterlagen wie behauptet, widerrechtlich an sich genommen. Ferner wurde sie nicht am 03.09.99 durch die Beklagte abgemahnt. Vielmehr kommen die falschen Behauptungen durch das LAG einer Vorverurteilung gleich.

Die Ereignisse hatten folgenden Verlauf: Nachdem die Beklagte mit ihrem Ansinnen, die Klägerin zur Auflösung ihres Arbeitsvertrages zu bewegen, gescheitert war, musste sie der Klägerin, damit diese der Einladung zum 06.09.99 Folge leisten kann, ihr Dienstfahrzeug aushändigen. Im Zuge dessen wurde der Klägerin auch die Tagespost, aus einem mit dem Namen der Klägerin gekennzeichneten Postfach durch den Innendienstbetreuer der Klägerin, Herrn Pfundner, ausgehändigt. Eine Abmahnung erfolgte weder am 02.09.99 noch am 03.09.99.

 

Seite 4 zweiter Abschnitt

Sinnverfälschte Darstellung des Tatbestand durch das LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Der Arbeitstag der Klägerin begann um Uhr 5°° morgens  und endete erst abends um Uhr 19°°. Eine wie vom Gericht beschriebene Mitreise mit H. Hildebrand erfolgte nicht, da diese durch H. Hildebrand nicht geplant war. Vielmehr erfolgte eine EinfĂĽhrung in die neu in das Verkaufsprogramm aufgenommene Produktpalette der Firma Servo anhand von Werbeprospekten in einem stark frequentierten Kaffeehaus ( Cafe am See ) in Hannover durch H. Hildebrand (ĂĽber die Ungleichbehandlung bei der Ausbildung siehe auch Richtigstellung Seite 3  Zitat aus Schreiben der Beklagten). Dieser beendete dann auch die Zusammenarbeit um Uhr 15°° mit der Klägerin, um mit der Geschäftsleitung der Beklagten Absprachen treffen zu können, die dazu dienten, eine ĂĽber den 06.09.99 hinausgehende Produktschulung auszurichten. Die Klägerin wurde mit dem Ansinnen, die Produktschulung auf eine Woche zu verlängern, zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal konfrontiert. Dieses Verlangen der Beklagten kam fĂĽr die Klägerin vollkommen unerwartet. Zum einen deshalb, weil ihr mit dem Schreiben vom 02.08.99 mitgeteilt wurde, dass fĂĽr sie ein besonders schutzwĂĽrdiger Arbeitsplatz eingerichtet wĂĽrde, und zum anderen deshalb, weil bei jeder, von der Zentrale aus organisierten Veranstaltungen, die ĂĽber einen Tag hinaus gehen, auch immer eine Ăśbernachtungsmöglichkeit mit gebucht wurde (siehe auch die Einladung vom 31.08.99, Reservierung eines Hotelzimmers im Hotel Gute Hoffnung, nur fĂĽr die Ăśbergabe der Arbeitsmittel).

Seite 5 erster Abschnitt / Zitat

Das LAG benutzt eine diskriminierende Handlung der Beklagten um darauf aufbauend ein Rechtsurteil zu sprechen

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Tatsachen, dass das LAG einen 14-Stunden Arbeitstag, eine ungleiche Ausbildung anhand von Prospekten in einem verrauchten Cafe und die Missachtung der Möglichkeit für die Klägerin ihr Kind zu stillen gänzlich ungewürdigt lässt oder sogar billigt, grenzt schon an unterlassener Hilfeleistung. Laut Mutterschutzgesetz darf ein Arbeitgeber einer stillenden Mutter nur dann eine andere Tätigkeit zuweisen, wenn diese durch ihre ursprüngliche Arbeit zu stark belastet wäre. In dem Fall der Klägerin jedoch wurde diese durch die neu ihr zugewiesene Arbeit bedeutend stärker belastet als das bei ihrer regulären Tätigkeit der Fall wäre. Dieses Wissen hatten ALLE! Laut Mutterschutzgesetz ist es VERBOTEN: Nachtarbeit auszuüben, eine Beschäftigung der Arbeitnehmerin zuzumuten die einen Fahranteil von über 50 % der Arbeitszeit hat, eine Arbeitsdauer von über 8,5 Stunden zu verlangen. Das darüber hinaus Müttern eine Möglichkeit zum stillen ihres Kindes gewährt werden muß ist dem Vorsitzenden Richter am LAG Mannheim, Althaus (selbst Vater von drei Kindern) bekannt.

Seite 5 zweiter Abschnitt

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Die während des Telefonats durch die Beklagte mit der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen und Androhungen zur fristlosen KĂĽndigung u.a. auch fĂĽr den Fall, dass die Klägerin in Kundenkontakt kommt waren so formuliert, dass diese von allgemeiner Natur und NICHT beschränkt waren auf Kundenkontakt ausschlieĂźlich bezogen auf das Verkaufsgebiet der Klägerin. Dies belegen im ĂĽbrigen auch die Mitschnitte des Telefonats mit Herrn Sinnwell und Fr. Muck. Die von der Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen sind im ĂĽbrigen, was die angebliche Arbeitsverweigerung vom 07.09.99 angeht, absolut unbegrĂĽndet, da H. Hildebrand die Klägerin damit beauftragt hat, telefonisch erreichbar zu sein ( siehe Fax vom 06.09.99,Uhr 20°°) was sie ja dann auch war. Diese Telefonbereitschaft ist selbstverständlich Arbeitszeit. Auch die des weiteren von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung wegen unberechtigter Aneignung von Betriebs- und Kundenunterlagen entbehrt jeder Grundlage (siehe auch Richtigstellung: Seite 4 erster Abschnitt), da diese Ăśbergabe schlieĂźlich  durch die Beklagte (Herr Pfundner) selbst stattfand. Ich verwiese auch noch auf die Seiten 8-11 meiner Eingabe vom 22.09.2000 an das LAG.

Seite 5 dritter Abschnitt

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Klägerin hat die Tagespost erst am 03.09.99 durch Herrn Pfundner entgegen genommen.

 

Seite 6 zweiter Abschnitt

IrrefĂĽhrende Darstellung des LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Klägerin war nicht wie vom LAG suggerierend beschrieben drei Tage arbeitsverweigernd zu Hause geblieben, sondern sie hat in der gesamten Zeit ihre Arbeitskraft der Beklagten zur Verfügung gestellt und war für diese tätig: 07.09.99 – Telefonbereitschaft laut Anweisung, 08.09.99 – Büro- und Telefonbereitschaft wegen unklarer Anweisungen durch die Beklagte, 09.09.99 – Büro- und Telefonbereitschaft wegen fehlender Einladung von H. Hildebrand. Ferner gilt es für den 08.09.99 folgende Anmerkung zu machen: Die ausgesprochene Einladung zu dem Kunden nach Wittmund (ostfriesische Inseln) betraf einen bestehenden Kunden der Beklagten welcher obendrein nicht einmal in einem Gespräch über die neu ins Verkaufsprogramm aufgenommenen Produkte der Firma Servo informiert werden wollte. Genau dieser Kundenkontakt wurde der Klägerin jedoch durch die Beklagte am 07.09.99 telefonisch, unter Androhung der fristlosen Kündigung, aufs Strengste untersagt. Die Klägerin verweist auch noch auf die Seiten 8-11 der Eingabe vom 22.09.2000 an das LAG. Von dieser ausweglosen Situation für die Klägerin hatte auch das LAG Mannheim Kenntnis. Dass eine derartige Einsatzplanung unter der Bezeichnung „ Einrichtung eines besonders schutzwürdigen Arbeitsplatzes“ durch die Beklagte geführt wird, zeigt die ganze Kälte und Härte, mit der die Beklagte die Klägerin bedrohte. Dass jedoch das LAG den Ausführungen der Beklagten folgt, und das Opfer (Klägerin) zum Täter erklärt, ist der eigentliche Skandal (Beweis: Seite 18 erster Abschnitt, Entscheidungsgründe)!

Seite 7 erster Absatz

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Beklagte hat nicht – wie vom LAG dargestellt – das AuĂźendienst-Gebiet der Klägerin umstrukturiert, sondern vertragswidrig zerschlagen (Beweis: Tatbestand, Seite 12 letzter Abschnitt, Aussage der Beklagten). Was es nach einer Zerschlagung des von der Klägerin betreuten Verkaufsgebietes noch darĂĽber zu besprechen gibt, kann sich der Klägerin nicht erschlieĂźen. Dieser Vorwand dient der Beklagten ganz offensichtlich nur dazu, die Klägerin mit Reisen durch die gesamte Bundesrepublik ohne jeden wirtschaftlichen Sinn (das LAG bezeichnet diese Schulung selbst als unnötig (Beweis: Seite 18 dritter Anschnitt, EntscheidungsgrĂĽnde)  zu beschäftigen, und ihr so obendrein noch zu verwehren Provisionen zum Erhalt ihres Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Dieses Verhalten stĂĽtzt auch die diskriminierenden Aussagen der Beklagten, dass die Klägerin keinen Kunden mehr zu Gesicht bekomme und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf Mitreisen durch die ganze BRD geschickt wird. Die Beklagte wurde darĂĽber hinaus auch vom Arbeitsgericht Pforzheim ( AZ.: 3 Ca 320/99) aufgefordert ihr vertragswidriges Verhalten gegenĂĽber der Klägerin zu revidieren. Weiter gilt anzumerken, dass die Klägerin keine wie vom LAG beschrieben, Termine mit der Beklagten hat platzen lassen. Dies stellte erstinstanzlich auch schon das Arbeitsgericht Pforzheim fest. BezĂĽglich der erneut wiederholten Anschuldigungen der Arbeitsverweigerungen verweist die Klägerin auf ihre AusfĂĽhrungen (Richtigstellung des Tatbestand: Seite 6 zweiter Abschnitt, Seite 5 zweiter Abschnitt) sowie auf die Seiten 8-11 der Eingabe vom 22.09.2000 an das LAG.

Seite 7 zweiter Abschnitt

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Pforzheim (Aktz. 3 Ca 346/99) hat erstinstanzlich zu Recht festgestellt, dass die durch die Beklagte ausgesprochene Abmahnung datiert vom 26.03.99 unberechtigt und somit unwirksam ist. Das LAG selbst führt auf Seite 9 Absatz zwei die Gründe auf die belegen, das die hier angesprochene Abmahnung unwirksam ist. Warum das LAG dieser unzulässigen Abmahnung dennoch soviel Gewicht beimisst und missbräuchlich verwendet, kann nur in Verbindung mit den diskriminierenden Äußerungen des Vorsitzenden Richters am LAG Althaus erklärt werden.

Denn: Eine Tat die keine Tat ist, ist und bleibt keine TAT! Ergo hat diese auch keinen Platz in einem Tatbestand!

Seite 7 dritter Abschnitt

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LAG

 

Richtigstellung des Tatbestand:

Die vom LAG als Tatbestand verwendete Aussage der Klägerin ist von dieser bestritten. Die Klägerin hat lediglich ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht, wenn sie von den Kunden über den Zweck und Inhalt ihrer Mitreise befragt worden wäre, welche Antwort sie geben könne.

Geradezu verachtend ist die Äußerung des LAG, die Klägerin habe nahezu in der Manier eines Diebes in unberechtigter Weise firmeninterne Unterlagen widerrechtlich an sich genommen (Bewies: Seite 20 dritter Abschnitt, Entscheidungsgründe). Dem LAG ist bekannt, dass die für den 02.09.99 ausgesprochene Einladung der Klägerin nach Pforzheim explizit die Übergabe der Arbeitsmittel vorsah und dies für den Fall des Firmen PKW und der persönlich adressierten Tagespost auch durch die Beklagte statt gefunden hat. Die Klägerin hat sich keinesfalls „selbst bedient“ wie das LAG hier anscheinend den Eindruck erwecken will. Es bleibt anzumerken: Bei dem Geschäftsfeld der Beklagten handelt es sich um Herstellung und Handel von und mit Edelmetallen wie Gold, Platin etc. Dass derartig wertvolle Materialien besonderen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen, dürfte allgemein verständlich sein. Dazu zählt, dass die Klägerin, die als Außendienstmitarbeiterin für die Beklagte in Westdeutschland tätig war, und im normal Fall nur ca. ein bis zwei mal pro Jahr in die Zentrale nach Pforzheim kommt, selbstverständlich keinen Zugang zu den sensiblen Geschäftsräumen hat. Schon gar nicht unbeaufsichtigt!

Dass das LAG dennoch diese Annahme vertritt zeugt eindeutig von fehlender Distanz in diesem Fall, denn wäre die Annahme des LAG begründet, wäre ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft unumgänglich. Ferner belegt das Verhalten des Vorsitzenden Richter am LAG Althaus, das die gegenüber der Klägerin während des Prozesses getroffenen Aussagen (siehe Punkt 2 meiner Web-Seite „Kann ein Richter mit dieser Gesinnung Recht sprechen?“) durchaus nicht den Charakter hatten die Situation zu klären, zu entspannen oder etwa einer gütlichen Einigung zuzuführen, sondern durchaus vollumfänglich so gemeint waren, wie man der klaren Sprache auch entnehmen kann: Diskriminierend und Verachtend!

Seite 7 vierter Abschnitt, Seite 8 erster Abschnitt

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LAG:

Das LAG benutzt diskriminierende Handlungen der Beklagten, verkürzt darüber hinaus den Tatbestand um Ereignisse von elementarer Bedeutung, und bringt seine verachtende Haltung gegen die Klägerin unverhohlen zum Ausdruck.

Ist ein derartiges Verhalten für ein LAG noch angemessen und rechtmäßig?

Richtigstellung des Tatbestand:

Das LAG beschreibt in wenigen Zeilen Vorgänge, die sich ĂĽber Monate hinweg abgespielt haben. So ist es nur verständlich, dass die nachfolgenden Ereignisse durch das LAG gänzlich ungewĂĽrdigt bleiben, obwohl diese die Erklärung fĂĽr die Geschehnisse sind.                             So wurde die Klägerin nicht nur vertragswidrig von ihrer Tätigkeit als Gebietsverkaufsleiterin – ohne Provisionsausgleich – freigestellt, sondern sie wurde von der Beklagten regelrecht „ausgemustert“! Anders ist es wohl kaum zu bezeichnen, wenn der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin von sämtlichen AuĂźendienstveranstaltungen auslädt, sich weigert neue Budgetgespräche mit der Klägerin zu fĂĽhren, und den anderen AuĂźendienstmitarbeitern/innen und den Kunden der Klägerin mitteilt, dass die Klägerin aus dem Unternehmen ausscheidet. Des weiteren musste die Klägerin ihre Arbeitsmittel ĂĽbergeben, und das von ihr betreute Verkaufsgebiet wurde zerschlagen. Wie gesagt: Das alles geschah (Jan / Feb. 99) bevor die Klägerin in Mutterschutz ging! Was das LAG zu der geradezu verhöhnenden Aussage zum Nachteil der Klägerin veranlasst hat: Die Klägerin ĂĽberzieht die Beklagte geradezu mit Prozessen und gewährt dieser keine Zeit dieser einen besonders schutzwĂĽrdigen Arbeitsplatz einzurichten (Seite 18 vierter Abschnitt)! ist absolut nicht nachvollziehbar und in keinem Fall hinnehmbar. Das sich die Klägerin nicht einfach mit ihrer „Ausmusterung“ abfinden wollte und konnte, liegt auch darin begrĂĽndet, dass sie als Alleinverdienerin in der Verantwortung gegenĂĽber ihrer Familie stand. Die Klägerin ist der Ăśberzeugung, dass die Ereignisse von Jan. / Feb. 99 der wahre Auslöser fĂĽr die sich danach abgespielten Geschehnisse ist: So ist es doch unstrittig, dass die Beklagte fĂĽr den Fall des „Nichtausscheiden“ der Klägerin um ihren Gesichtsverlust, sowohl gegenĂĽber ihren Kunden als auch gegenĂĽber den anderen Mitarbeitern, fĂĽrchten musste! Die Situation in der sich die Beklagte aufgrund ihrer Verhaltensweise nun befand, hat diese jedoch vollumfänglich alleine zu verantworten und ist in keinster Weise der Klägerin anzulasten. Diese war lediglich bestrebt, die Wahrung der vertraglich ihr zugesicherten Rechte sicher zu stellen. Dass dieser hier ergänzend aufgefĂĽhrte und dem LAG bestens bekannte Tatbestand gänzlich verschwiegen wird, bestätigt aufs Neue die Eingenommenheit des Vorsitzenden Richters am LAG Althaus. Dass man bei einer derartigen Verfälschung der Ereignisse nicht mehr von der Beschreibung eines Tatbestandes sprechen kann, erschlieĂźt sich an dieser Stelle bereits einen „Nicht-Juristen“! (Zitat LAG, ... auĂźerjuristische Verhaltenscodex ...., Seite 22 erster Abschnitt, EntscheidungsgrĂĽnde)

Seite 10 erster Abschnitt

Falsche und zudem bestrittene Tatbestandbeschreibung durch das LAG

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Klägerin hat weder am 07.09.99 noch am 08.09.99 die Arbeit verweigert (siehe auch Richtigstellung des Tatbestandes:Seite 6 zweiter Abschnitt, Seite 5 zweiter Abschnitt). Vielmehr musste die Klägerin aufgrund der Anweisungen von H. Hildebrand (Fax vom 06.09.99,20°°) am 07.09.99 in Telefonbereitschaft bleiben, bis sich dieser, wie zuvor schriftlich angekündigt, bei er Klägerin meldet, und den Zeitpunkt für das Treffen in Braunschweig – nicht wie vom LAG behauptet in Wittmund – mitteilt. Eine andere Möglichkeit hätte zudem auch keinen Erfolg gehabt, da die Beklagte sich ja geweigert hatte, das in das Firmenfahrzeug fest eingebaute Autotelefon zu aktivieren. Telefonkarten waren bei der Beklagten in ausreichenden Umfang vorhanden. Für den 08.09.99 galt – Büro- und Telefonbereitschaft wegen unklarer Anweisungen durch die Beklagte.

Seite 12 zweiter Abschnitt

Das LAG nutzt zur Beschreibung des Tatbestand Ausführungen der Beklagten, die aufs Häftigste (da beweisbar) von der Klägerin bestritten werden.

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Behauptung, die Klägerin sei über Monate hinweg nicht für die Beklagte tätig gewesen, entspricht nicht der Wahrheit. So wurden von der Klägerin zahlreiche Service-Telefonate geführt, die dadurch ausgelöst wurden, dass sich ihre Kunden hilfesuchend (aufgrund fehlender Betreuung) an sie gewandt haben. Dies war im übrigen auch nicht der Wunsch der Klägerin, sondern das Ziel der Beklagten (Beweis: Seite 8 erster Abschnitt). Die des weiteren beschriebenen Abmahnungen wegen Arbeitsverweigerung sind unberechtigt und haltlos (siehe auch die vorangegangenen Erläuterungen). In wie weit es sich in diesem Fall sogar um eine beharrliche Arbeitsverweigerung handeln soll, kann sich der Klägerin nicht erschließen.

 

Seite 13 zweiter Abschnitt

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LA

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Dauer der Schulung – von ein bis zwei Wochen – wurde der Klägerin nicht vor Beginn der MaĂźnahme mitgeteilt (Beweis: Seite 3 Zitat / Einladung), genauso wenig wie das Schulungsziel und die Ausbildungsmethode. Das LAG selbst schreibt:... Die Schulung dauert ein bis zwei Wochen, um wenige Zeilen weiter zu schreiben, Zitat: .... die Schulung zwei oder drei Wochen dauern ....  Wie weit die Abweichungen in der Darstellung des Tatbestand tatsächlich ist, belegt die Eingabe der Klägerin vom 22.09.2000, Seite 8-11

Seite 13 dritter Abschnitt

Falsche Darstellung des Tatbestand durch das LAG:

Richtigstellung des Tatbestand:

Die Klägerin beendete nicht vorzeitig die Zusammenarbeit (Beweis: Seite 19 zweiter Abschnitt EntscheidungsgrĂĽnde). H. Hildebrand beendete die Zusammenarbeit am 06.09.99 um Uhr 15°° da er um die noch vor der Klägerin liegende Heimreise von gut 4 Stunden wusste. Vor Beendigung der Zusammenarbeit teilte H. Hildebrand mit, dass die Schulungsmassnahme noch nicht beendet sei, und dass man sich morgen (07.09.99) zu gemeinsamen Kundenbesuchen in Bielefeld treffen soll. Die Klägerin nahm die Aussagen erstaunt zur Kenntnis. Am Abend des 06.09.99 um Uhr ca. 20°° erhielt die Klägerin von H. Hildebrand ein Fax in dem es hieĂź „er habe die Planung  fĂĽr den 07.09.99 geändert, und er werde sich am Morgen des 07.09.99 telefonisch mit ihr in Verbindung setzen, um den Zeitpunkt fĂĽr das dann geplante Treffen in Braunschweig“ mitzuteilen. Ein Anruf erfolgte nicht. Die AusfĂĽhrungen ĂĽber die sogenannten  Bedrohungen bleiben aufs äuĂźerste durch die Klägerin bestritten. Die vom LAG gewählte Darstellungsform der Ereignisse des Tatbestand vor dem AG Pf. (3 Ca 320/99) grenzt schon an ein rechtswidriges Verhalten. Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt geweigert nach Pforzheim zu kommen. Ferner hat das AG. Pf. eindeutig festgestellt, dass die Beklagte die arbeitsvertraglichen Bedingungen der Klägerin unverzĂĽglich wieder herzustellen hat. Aus diesem Grund wurde auch der Termin zur Ăśbergabe der Arbeitsmittel fĂĽr den 02.09.99 gemacht.

Fazit:

Der Umfang der hier beschriebenen Abweichungen des durch das LAG festgestellten Tatbestandes ist umfangreicher als die wahren Begebenheiten. In welchem Zusammenhang hierzu die vom Vorsitzenden Richter am LAG Althaus gegenĂĽber der Klägerin während der Verhandlungen ausgesprochen  Diskriminierungen stehen, bitte ich von Seiten berufener Stelle zu klären.

 Fest zu halten bleibt:

 1)      Der Klägerin waren die Fähigkeiten zur AusfĂĽhrung ihrer Aufgabe durch die Beklagte von Rechtswegen verboten!

2)      Eine Arbeitsverweigerung seitens der Klägerin hat nicht stattgefunden!

3)      Die Klägerin trägt nicht die Verantwortung fĂĽr die „Verrohung“ des Miteinanders!

Da es keine anders gearteten Gründe gibt die Klägerin zu entlassen, war die Kündigung ungerechtfertigt!

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